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Rechnung schreiben: Pflichtangaben, Muster und E-Rechnung 2026
Eine Rechnung an Unternehmen braucht bis zu 10 Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG, bis 250 € brutto reichen 4. Fehlt eine Angabe, verliert dein Kunde den Vorsteuerabzug. Hier findest du alle Angaben mit Paragraf, zwei Musterrechnungen und den Zeitplan der E-Rechnung.
Text: Andy Staudinger, selbstständiger Web- und App-Entwickler. Zuletzt geprüft am 6. November 2026.

Kurz gesagt
- Eine Rechnung an Unternehmen braucht 10 Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG, darunter Steuernummer, Rechnungsnummer und Leistungsdatum.
- Bis 250 € brutto reicht eine Kleinbetragsrechnung mit 4 Angaben nach § 33 UStDV.
- Rechnungen an Unternehmen schreibst du spätestens 6 Monate nach der Leistung.
- Die E-Rechnung wird 2027 ab 800.000 € Vorjahresumsatz Pflicht, ab 2028 für fast alle.
- Rechnungen sind Buchungsbelege und werden 8 Jahre aufbewahrt (§ 147 AO).
Was ist eine Rechnung im Sinne des UStG?
Eine Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird. So steht es in § 14 Abs. 1 UStG. Wie du das Dokument nennst, ist egal: Auch eine „Honorarnote“ oder ein „Beleg“ ist rechtlich eine Rechnung.
Das Gesetz unterscheidet zwei Arten. Eine elektronische Rechnung wird in einem strukturierten Format ausgestellt, übermittelt und empfangen, sodass Software sie automatisch auslesen kann. Jede andere Rechnung, also Papier oder PDF, heißt sonstige Rechnung.
Leistest du an ein anderes Unternehmen, musst du innerhalb von 6 Monaten nach der Leistung eine Rechnung ausstellen (§ 14 Abs. 2 UStG). Für Privatkunden besteht diese Pflicht nur bei Werklieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück. Eine Rechnung schreibst du in der Praxis trotzdem immer, weil sie dein Beleg für die Buchhaltung ist.
Welche Pflichtangaben muss eine Rechnung enthalten?
Eine Rechnung braucht die 10 Angaben aus § 14 Abs. 4 Satz 1 UStG. Zwei davon (Nr. 9 und 10) betreffen nur Sonderfälle, für Freiberufler sind meist 8 relevant. Fehlt eine Angabe, darf dein Kunde die Vorsteuer nicht ziehen und wird die Rechnung zurückschicken.
| Nr. | Pflichtangabe | Worauf du achtest | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 1 | Vollständiger Name und Anschrift von dir und deinem Kunden | Firmen mit Rechtsform, zum Beispiel „Muster GmbH“ | § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG |
| 2 | Deine Steuernummer oder deine USt-IdNr. | eine der beiden genügt | § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG |
| 3 | Ausstellungsdatum | der Tag, an dem du die Rechnung schreibst | § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 UStG |
| 4 | Rechnungsnummer | fortlaufend und einmalig vergeben | § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 UStG |
| 5 | Menge und Bezeichnung der Ware oder Umfang und Art der Leistung | so konkret, dass ein Dritter die Leistung erkennt | § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG |
| 6 | Zeitpunkt der Leistung | bei Anzahlungen der Tag der Zahlung, falls bekannt | § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG |
| 7 | Entgelt nach Steuersätzen aufgeschlüsselt und vorab vereinbarte Minderungen | Skonto oder Rabatt nennen, wenn nicht im Preis enthalten | § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG |
| 8 | Steuersatz und Steuerbetrag oder Hinweis auf eine Steuerbefreiung | etwa „19 %“ oder der Hinweis nach § 19 UStG | § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG |
| 9 | Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Kunden | nur bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück an Privatkunden | § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9, § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG |
| 10 | Die Angabe „Gutschrift“ | nur wenn dein Kunde die Rechnung für dich ausstellt | § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG |
Die Angaben dürfen auf mehrere Dokumente verteilt sein, etwa Rechnung und Lieferschein. Dann muss eines der Dokumente das Entgelt und den Steuerbetrag nennen und auf die anderen verweisen (§ 31 Abs. 1 UStDV). Für Freiberufler ist eine einzige, vollständige Rechnung der einfachere Weg.
Wie sieht eine Musterrechnung für Selbstständige aus?
Eine regelbesteuerte Rechnung über 2.700,00 € netto weist 513,00 € Umsatzsteuer aus und endet bei 3.213,00 €. Das Muster unten zeigt einen Webdesigner, der für eine GmbH arbeitet. Alle Namen und Beträge sind Annahmen.
Im Rechnungskopf stehen: deine Anschrift, die Anschrift des Kunden mit Rechtsform, deine Steuernummer, das Ausstellungsdatum 6. November 2026, die Rechnungsnummer 2026-041 und der Leistungszeitraum „Oktober 2026“. Darunter folgt die Positionstabelle.
| Position | Menge | Einzelpreis | Betrag |
|---|---|---|---|
| Konzeption Website, Workshop vor Ort | 6 h | 85,00 € | 510,00 € |
| Umsetzung Startseite und 5 Unterseiten | 24 h | 85,00 € | 2.040,00 € |
| Einrichtung Hosting und Domain, pauschal | 1 Pauschale | 150,00 € | 150,00 € |
| Nettobetrag | 2.700,00 € | ||
| Umsatzsteuer 19 % | 513,00 € | ||
| Rechnungsbetrag | 3.213,00 € |
Unter die Tabelle schreibst du das Zahlungsziel, zum Beispiel „Zahlbar ohne Abzug bis 20. November 2026“, und deine Bankverbindung. Beides ist keine Pflichtangabe, beschleunigt aber den Zahlungseingang. Wie du den Stundensatz in so einer Rechnung kalkulierst, steht im Ratgeber Stundensatz berechnen.
Wie schreibt ein Kleinunternehmer eine Rechnung?
Als Kleinunternehmer stellst du die Rechnung ohne Umsatzsteuer aus und nennst den Grund der Befreiung. Die Grenze liegt seit 2025 bei 25.000 € Umsatz im Vorjahr und 100.000 € im laufenden Jahr (§ 19 UStG). Ein üblicher Satz lautet: „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“
| Position | Menge | Einzelpreis | Betrag |
|---|---|---|---|
| Porträt-Shooting im Studio | 2 h | 120,00 € | 240,00 € |
| Bildbearbeitung | 10 Bilder | 15,00 € | 150,00 € |
| Anfahrt, pauschal | 1 Pauschale | 30,00 € | 30,00 € |
| Rechnungsbetrag | 420,00 € |
Unter dem Rechnungsbetrag steht der Hinweis auf § 19 UStG. Weist du als Kleinunternehmer trotzdem Umsatzsteuer aus, schuldest du den Betrag dem Finanzamt (§ 14c Abs. 2 UStG). Alles zu Grenzen und Wechsel findest du im Ratgeber zur Kleinunternehmerregelung.
Was gilt für eine Kleinbetragsrechnung bis 250 €?
Eine Kleinbetragsrechnung ist eine Rechnung bis 250 € brutto, für die 4 Angaben genügen. Grundlage ist § 33 UStDV. Pflicht sind dein vollständiger Name und deine Anschrift, das Ausstellungsdatum, Menge und Art der Leistung sowie Entgelt und Steuer in einer Summe mit dem Steuersatz.
Rechnungsnummer, Kundenanschrift und Steuernummer darfst du weglassen. Für Reverse-Charge-Umsätze und innergemeinschaftliche Lieferungen gilt die Vereinfachung nicht. Eine Kleinbetragsrechnung darfst du immer als Papier oder PDF ausstellen, auch nach 2027.
| Kennzahl | Wert | Berechnung |
|---|---|---|
| Bruttobetrag laut Beleg | 59,50 € | steht als eine Summe auf der Rechnung |
| Grenze nach § 33 UStDV | 250 € | 59,50 € liegt darunter |
| Nettobetrag | 50,00 € | 59,50 € ÷ 1,19 |
| enthaltene Umsatzsteuer | 9,50 € | 59,50 € − 50,00 € |
Dein Kunde rechnet die Vorsteuer aus dem Bruttobetrag heraus, so wie in der Tabelle. Deshalb muss der Steuersatz auf dem Beleg stehen.
Wie funktioniert eine Reverse-Charge-Rechnung an EU-Unternehmen?
Bei einer Beratungs- oder Designleistung an ein Unternehmen in einem anderen EU-Land schreibst du die Rechnung ohne deutsche Umsatzsteuer. Die Steuer schuldet der Kunde in seinem Land. Das nennt man Reverse Charge oder Umkehr der Steuerschuldnerschaft.
Auf die Rechnung gehören nach § 14a Abs. 1 UStG drei Dinge zusätzlich: deine USt-IdNr., die USt-IdNr. des Kunden und der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Die Steuernummer reicht hier nicht. Ausstellen musst du die Rechnung bis zum 15. Tag des Monats, der auf die Leistung folgt.
| Kennzahl | Wert | Berechnung |
|---|---|---|
| Entgelt netto | 4.000,00 € | vereinbartes Honorar |
| Deutsche Umsatzsteuer | 0,00 € | Steuer schuldet der Kunde in seinem Land |
| Rechnungsbetrag | 4.000,00 € | 4.000,00 € + 0,00 € |
| Rechnung spätestens am | 15. November 2026 | 15. Tag des Folgemonats, § 14a Abs. 1 UStG |
| Betrag in der Zusammenfassenden Meldung | 4.000,00 € | Entgelt mit USt-IdNr. des Kunden |
Den Umsatz meldest du in der Zusammenfassenden Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern (§ 18a UStG). In deiner Umsatzsteuer-Voranmeldung erscheint er ebenfalls. Prüfe die USt-IdNr. deines Kunden vor der ersten Rechnung über die Bestätigungsabfrage des Bundeszentralamts.
Welche Regeln gelten für die Rechnungsnummer?
Die Rechnungsnummer muss fortlaufend sein und darf nur einmal vergeben werden (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 UStG). Buchstaben, Bindestriche und mehrere getrennte Nummernkreise sind erlaubt. Eine lückenlose Reihe verlangt die Finanzverwaltung nicht, eine doppelte Nummer ist dagegen ein Fehler.
| System | Beispiel | Geeignet für |
|---|---|---|
| Rein fortlaufend | 1047, 1048, 1049 | wenige Rechnungen, kein Jahreswechsel-Aufwand |
| Jahr und laufende Nummer | 2026-001, 2026-002 | die meisten Freiberufler, startet jedes Jahr neu |
| Jahr, Monat und Nummer | 2026-11-003 | viele Rechnungen pro Monat |
| Kundennummer und Nummer | K012-2026-04 | feste Stammkunden mit eigener Ablage |
| Projektkürzel und Nummer | WEB-2026-017 | mehrere Geschäftsbereiche mit eigenem Nummernkreis |
Wähle ein System und bleib dabei. Ein Wechsel ist erlaubt, wenn jede Nummer eindeutig bleibt. Eine Buchhaltungssoftware vergibt die Nummern automatisch und verhindert Doppelungen.
Wie gibst du das Leistungsdatum richtig an?
Das Leistungsdatum ist der Tag oder Zeitraum, an dem du die Leistung erbracht hast. Es ist auch dann Pflicht, wenn es mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt. Als Zeitpunkt darfst du den Kalendermonat angeben, etwa „Leistungszeitraum: Oktober 2026“ (§ 31 Abs. 4 UStDV).
Fällt beides auf denselben Tag, genügt ein Satz wie „Das Leistungsdatum entspricht dem Rechnungsdatum“. Bei Projekten über mehrere Wochen nennst du Beginn und Ende, zum Beispiel „1. bis 24. Oktober 2026“. Das Datum entscheidet, in welchem Voranmeldungszeitraum die Umsatzsteuer entsteht.
Welches Zahlungsziel ist üblich und wann kommt der Kunde in Verzug?
Ohne vereinbartes Zahlungsziel gerät ein Kunde spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug (§ 286 Abs. 3 BGB). Bei Privatkunden gilt das nur, wenn deine Rechnung auf diese Folge ausdrücklich hinweist. Ein Satz wie „Zahlen Sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung, geraten Sie in Verzug“ erfüllt das.
Ein Zahlungsziel ist keine Pflichtangabe. Üblich sind 7 bis 14 Tage, im Muster oben 14 Tage. Habt ihr im Vertrag ein Kalenderdatum vereinbart, kommt der Kunde mit Ablauf dieses Tages ohne Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Ein Datum, das nur auf der Rechnung steht, ersetzt diese Vereinbarung nicht, dann hilft eine Mahnung.
| Kennzahl | Wert | Berechnung |
|---|---|---|
| Rechnung zugegangen und fällig | 10. November 2026 | Zugang per E-Mail, keine Frist vereinbart |
| Frist nach § 286 Abs. 3 BGB | 30 Tage | ab Fälligkeit und Zugang |
| Letzter Tag der Frist | 10. Dezember 2026 | 10. November 2026 + 30 Tage |
| Verzug ab | 11. Dezember 2026 | erster Tag nach Fristende |
| Verzugspauschale | 40 € | § 288 Abs. 5 BGB, nur gegenüber Unternehmen |
Ab Verzug darfst du Verzugszinsen verlangen. Gegenüber Unternehmen sind das 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, gegenüber Verbrauchern 5 Prozentpunkte (§ 288 BGB). Bei Geschäftskunden kommt die Pauschale von 40 € dazu.
Wie schreibst du eine Anzahlungs- und eine Schlussrechnung?
Eine Anzahlungsrechnung braucht dieselben Pflichtangaben wie jede andere Rechnung, mit Umsatzsteuer auf den Anzahlungsbetrag. Als Leistungsdatum nennst du den Tag der Zahlung, sofern er feststeht und vom Rechnungsdatum abweicht (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG). Die Steuer auf eine Anzahlung entsteht für den Monat des Zahlungseingangs, nicht erst mit Projektende.
In der Schlussrechnung stellst du das gesamte Entgelt dar und ziehst die erhaltenen Anzahlungen samt Steuer ab (§ 14 Abs. 5 UStG). So zahlt dein Kunde die Steuer nicht doppelt.
| Kennzahl | Wert | Berechnung |
|---|---|---|
| Anzahlungsrechnung netto | 1.800,00 € | 6.000,00 € × 30 % |
| Umsatzsteuer auf die Anzahlung | 342,00 € | 1.800,00 € × 19 % |
| Anzahlungsrechnung brutto | 2.142,00 € | 1.800,00 € + 342,00 € |
| Schlussrechnung: Gesamtentgelt netto | 6.000,00 € | vereinbarter Gesamtpreis |
| Umsatzsteuer auf das Gesamtentgelt | 1.140,00 € | 6.000,00 € × 19 % |
| abzüglich Anzahlung netto | − 1.800,00 € | aus der Anzahlungsrechnung |
| abzüglich Umsatzsteuer der Anzahlung | − 342,00 € | aus der Anzahlungsrechnung |
| Restzahlung netto | 4.200,00 € | 6.000,00 € − 1.800,00 € |
| Restzahlung Umsatzsteuer | 798,00 € | 1.140,00 € − 342,00 € |
| Restzahlung brutto | 4.998,00 € | 7.140,00 € − 2.142,00 € |
Schreib in die Schlussrechnung die Nummer und das Datum jeder Anzahlungsrechnung. So kann dein Kunde die Beträge zuordnen.
Wie kannst du eine Rechnung korrigieren oder stornieren?
Eine fehlerhafte Rechnung berichtigst du mit einem Dokument, das sich eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung bezieht (§ 31 Abs. 5 UStDV). Fehlt nur eine Angabe, wie das Leistungsdatum, reicht eine Korrekturrechnung mit der fehlenden Angabe und der alten Rechnungsnummer. Die ursprüngliche Rechnung löschst du nie, sie bleibt in der Buchhaltung.
Bei einem falschen Betrag oder falschen Kunden stornierst du die Rechnung vollständig. Die Stornorechnung erhält eine eigene Nummer, nennt die alte Nummer und weist alle Beträge negativ aus. Danach schreibst du eine neue, richtige Rechnung mit neuer Nummer.
Nenne die Stornorechnung nicht „Gutschrift“. Gutschrift heißt im Umsatzsteuerrecht eine Rechnung, die der Kunde für dich ausstellt (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG). Hast du zu viel Umsatzsteuer ausgewiesen, schuldest du den Mehrbetrag, bis du die Rechnung berichtigst (§ 14c Abs. 1 UStG).
Ab wann ist die E-Rechnung Pflicht (2027 und 2028)?
Seit dem 1. Januar 2025 muss jedes Unternehmen in Deutschland E-Rechnungen empfangen können. Ausstellen wird ab 2027 für Unternehmen mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz Pflicht und ab 2028 für alle. Die Übergangsregeln stehen in § 27 Abs. 38 UStG.
| Zeitraum | Was gilt | Fundstelle |
|---|---|---|
| seit 1.1.2025 | Alle Unternehmen müssen E-Rechnungen empfangen können | § 14 Abs. 1 und 2 UStG |
| 1.1.2025 bis 31.12.2026 | Papier erlaubt, PDF mit Zustimmung des Kunden | § 27 Abs. 38 Nr. 1 UStG |
| 1.1.2027 bis 31.12.2027 | Papier und PDF nur noch bei höchstens 800.000 € Gesamtumsatz im Vorjahr; EDI mit Zustimmung für alle | § 27 Abs. 38 Nr. 2 und 3 UStG |
| ab 1.1.2028 | E-Rechnung Pflicht für alle Rechnungen an inländische Unternehmen | § 14 Abs. 2 UStG |
Ausgenommen sind Kleinbetragsrechnungen bis 250 € und Rechnungen von Kleinunternehmern. Rechnungen an Privatkunden und an Unternehmen im Ausland sind von der Pflicht nicht betroffen.
| Format | Aufbau | Gilt als E-Rechnung? |
|---|---|---|
| XRechnung | reine XML-Datei, für Menschen nur mit Viewer lesbar | ja, entspricht der europäischen Norm |
| ZUGFeRD / Factur-X | PDF mit eingebetteter XML-Datei, für Menschen und Software lesbar | ja, ab Version 2.0.1; die Profile MINIMUM und BASIC-WL reichen nicht |
| EDI | Datenaustausch zwischen festen Geschäftspartnern | bis Ende 2027 mit Zustimmung erlaubt |
| PDF, Word, Scan | Bild oder Text ohne strukturierte Daten | nein, sonstige Rechnung |
Maßgeblich ist der strukturierte Datensatz. Bei ZUGFeRD gilt im Zweifel die XML-Datei, nicht die sichtbare PDF-Ansicht. Zum Empfang genügt ein E-Mail-Postfach, für das Ausstellen brauchst du eine Software mit XRechnung- oder ZUGFeRD-Export.
Darfst du eine Rechnung per E-Mail verschicken?
Ja, eine Rechnung als PDF per E-Mail ist bis Ende 2026 für alle erlaubt, wenn der Kunde zustimmt (§ 14 Abs. 1 UStG). Die Zustimmung muss nicht schriftlich sein. Es reicht, dass der Kunde die PDF-Rechnungen widerspruchslos annimmt und bezahlt.
Ab 2027 bleibt das PDF nur für Unternehmer mit höchstens 800.000 € Vorjahresumsatz zulässig, ab 2028 nur noch für Privatkunden, Kleinbeträge und Kleinunternehmer. Eine E-Rechnung im XRechnung- oder ZUGFeRD-Format verschickst du weiterhin per E-Mail. Die E-Mail ist dann nur der Transportweg.
Speichere jede PDF- und XML-Datei im Originalformat, so wie sie verschickt wurde. Ein Ausdruck ersetzt die elektronische Datei nicht. Dient die E-Mail nur als Umschlag ohne weitere Informationen, musst du sie nicht gesondert aufbewahren.
Wie lange musst du Rechnungen aufbewahren?
Rechnungen bewahrst du 8 Jahre auf, weil sie Buchungsbelege sind (§ 147 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 AO). Das gilt für Ausgangs- und Eingangsrechnungen. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung entstanden ist.
| Unterlage | Frist | Fundstelle |
|---|---|---|
| Bücher, Aufzeichnungen, Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanz | 10 Jahre | § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO |
| Buchungsbelege, also auch Rechnungen | 8 Jahre | § 147 Abs. 1 Nr. 4 AO |
| Empfangene und versandte Geschäftsbriefe, sonstige steuerlich relevante Unterlagen | 6 Jahre | § 147 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 AO |
Eine Rechnung vom 6. November 2026 darfst du also frühestens nach dem 31. Dezember 2034 vernichten. Die Frist läuft nicht ab, solange die Unterlage für eine noch nicht verjährte Steuer von Bedeutung ist, etwa bei einer laufenden Betriebsprüfung.
Welche Fehler passieren beim Rechnung schreiben am häufigsten?
Die häufigsten Fehler sind eine fehlende Steuernummer, ein fehlendes Leistungsdatum und doppelte Rechnungsnummern. Jeder davon kostet deinen Kunden den Vorsteuerabzug.
- Leistungsdatum vergessen, weil es dem Rechnungsdatum entspricht.
- Rechnungsnummer doppelt vergeben, etwa nach einem Wechsel der Vorlage.
- Leistung zu ungenau beschrieben, zum Beispiel nur „Beratung“ ohne Zeitraum und Umfang.
- Kundenname ohne Rechtsform oder mit veralteter Anschrift.
- Als Kleinunternehmer Umsatzsteuer ausgewiesen, die du dann nach § 14c UStG schuldest.
- Bei Reverse Charge die USt-IdNr. des Kunden oder den Pflichthinweis weggelassen.
- Eine falsche Rechnung gelöscht oder überschrieben statt storniert.
- Stornorechnung als „Gutschrift“ bezeichnet.
- Ab 2027 oder 2028 an Geschäftskunden weiter nur PDF verschickt.
Was gehört in deine Rechnungsvorlage?
Eine gute Vorlage enthält alle 8 regelmäßigen Pflichtangaben als feste Felder. Prüf deine Vorlage einmal mit dieser Liste.
- Dein vollständiger Name und deine Anschrift
- Name, Rechtsform und Anschrift des Kunden
- Steuernummer oder USt-IdNr., bei EU-Kunden beide USt-IdNr.
- Ausstellungsdatum und fortlaufende Rechnungsnummer
- Leistungsdatum oder Leistungszeitraum
- Positionen mit Menge, Einheit, Einzelpreis und Betrag
- Netto, Steuersatz, Steuerbetrag und Brutto getrennt
- Textbaustein für § 19 UStG oder „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“
- Zahlungsziel als Kalenderdatum und Bankverbindung
- Verzugshinweis für Privatkunden
- Export als XRechnung oder ZUGFeRD für Geschäftskunden
Häufige Fragen zur Rechnung
Welche Pflichtangaben braucht eine Rechnung?
Nach § 14 Abs. 4 UStG sind es bis zu 10 Angaben. Dazu gehören Namen und Anschriften, Steuernummer oder USt-IdNr., Ausstellungsdatum und Rechnungsnummer. Es folgen Leistung, Leistungsdatum, Entgelt, Steuersatz und Steuerbetrag sowie zwei Hinweise für Sonderfälle.
Muss auf einer Rechnung die Steuernummer stehen?
Ja, entweder die Steuernummer oder die USt-IdNr. Bei Reverse Charge an EU-Kunden brauchst du die USt-IdNr. Bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 € entfällt die Angabe.
Darf ich Rechnungsnummern frei wählen?
Ja, solange jede Nummer einmalig ist und die Reihe fortlaufend bleibt. Präfixe mit Jahr, Kunde oder Projekt sind erlaubt, Lücken sind unschädlich.
Muss ich meine private Adresse auf die Rechnung schreiben?
Gefordert ist deine vollständige Anschrift. Eine Geschäftsadresse, unter der du erreichbar bist, genügt. Die private Wohnadresse ist nur nötig, wenn du keine andere Anschrift hast.
Wie schnell muss ich eine Rechnung schreiben?
An Unternehmen innerhalb von 6 Monaten nach der Leistung (§ 14 Abs. 2 UStG). Bei Reverse Charge an EU-Unternehmen bis zum 15. Tag des Folgemonats (§ 14a Abs. 1 UStG).
Ist ein Zahlungsziel auf der Rechnung Pflicht?
Nein. Ohne Zahlungsziel gerät ein Geschäftskunde spätestens 30 Tage nach Zugang und Fälligkeit in Verzug. Ein festes Datum ist trotzdem klarer. Ohne Mahnung führt es nur zum Verzug, wenn ihr es im Vertrag vereinbart habt.
Brauche ich als Kleinunternehmer eine E-Rechnung?
Nein, als Kleinunternehmer darfst du weiter Papier- oder PDF-Rechnungen schreiben. Empfangen musst du E-Rechnungen aber seit 2025 wie jedes Unternehmen.
Was ist der Unterschied zwischen XRechnung und ZUGFeRD?
XRechnung ist eine reine XML-Datei. ZUGFeRD ist ein PDF mit eingebetteter XML-Datei, das Menschen und Software lesen können. Beide gelten als E-Rechnung, ZUGFeRD ab Version 2.0.1 ohne die Profile MINIMUM und BASIC-WL.
Wie korrigiere ich eine falsche Rechnung?
Fehlt nur eine Angabe, schickst du eine Korrektur mit Bezug auf die alte Rechnungsnummer. Bei falschem Betrag stornierst du die Rechnung mit negativen Beträgen und stellst eine neue aus.
Wie lange muss ich Rechnungen aufbewahren?
8 Jahre, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem die Rechnung entstanden ist (§ 147 AO). E-Rechnungen speicherst du im Originalformat.
Fazit: Was musst du beim Rechnung schreiben beachten?
Eine korrekte Rechnung enthält die Pflichtangaben aus § 14 Abs. 4 UStG, eine eindeutige Nummer und das Leistungsdatum. Bau diese Angaben einmal fest in deine Vorlage ein und ergänze Textbausteine für § 19 UStG und Reverse Charge.
Stell deine Software bis spätestens Ende 2027 auf XRechnung oder ZUGFeRD um. Bewahre jede Rechnung 8 Jahre im Originalformat auf. Was du pro Stunde berechnen solltest, zeigt dir der Stundensatz-Rechner.
Keine Steuerberatung. Die Rechner schätzen nach dem Grundtarif 2026. Kinderfreibeträge, weitere Einkünfte, Sonderausgaben und Gewerbesteuer sind nicht berücksichtigt.
Quellen
- § 14 UStG, Ausstellung von Rechnungen
- § 33 UStDV, Rechnungen über Kleinbeträge
- § 14a UStG, Zusätzliche Pflichten bei bestimmten Umsätzen
- § 14c UStG, Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis
- § 18a UStG, Zusammenfassende Meldung
- § 19 UStG, Kleinunternehmer
- § 27 UStG, Allgemeine Übergangsvorschriften (Abs. 38: E-Rechnung)
- § 31 UStDV, Angaben in der Rechnung
- § 147 AO, Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen
- § 286 BGB, Verzug des Schuldners
- § 288 BGB, Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden
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